Viele Autofahrer sind der Meinung, dass speziell ausgeschilderte Mutter-Kind- oder Frauenparkplätze nur von den entsprechenden Personengruppen genutzt werden dürfen. Dies wird häufig durch gut sichtbare Schilder auf Parkplätzen, besonders in Parkhäusern oder vor Einkaufszentren, vermittelt. Der Glaube, dass das Parken auf solchen Plätzen für alle anderen tabu ist, hält sich hartnäckig. Doch diese Annahme ist rechtlich nicht bindend, da Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätze nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert sind.
Es gibt also kein gesetzlich vorgeschriebenes Verkehrsschild, das solche Parkplätze reguliert. Solche Markierungen und Schilder sind rein privatrechtlicher Natur und spiegeln eher die Wünsche oder Empfehlungen des Grundstückseigentümers wider. Da diese Parkplätze sich meistens auf privaten Flächen befinden, wie auf Supermarktparkplätzen oder in Parkhäusern, unterliegt deren Nutzung nicht den gleichen rechtlichen Regelungen wie öffentliche Parkflächen. Dementsprechend sind bei einem Verstoß gegen die Nutzung dieser Parkplätze keine staatlichen Sanktionen oder Bußgelder zu erwarten.
Privatrechtliche Regelung
Die Schilder, die Mutter-Kind- oder Frauenparkplätze ausweisen, sind keine offiziellen Verkehrszeichen und haben daher auch keine rechtliche Verbindlichkeit wie etwa ein Halteverbot oder ein Parkverbot. Solche Regelungen stammen von den Eigentümern der jeweiligen Parkflächen, die sie aus Sicherheits- oder Komfortgründen eingerichtet haben. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die vorschreiben, dass nur Frauen oder nur Mütter mit Kindern auf diesen Plätzen parken dürfen.
Jedoch sollte man beachten, dass der Grundstückseigentümer oder Betreiber des Parkplatzes bestimmte Regeln für die Nutzung aufstellen kann. Wer diese Regeln missachtet, kann unter Umständen eine privatrechtliche Verwarnung oder eine Vertragsstrafe durch den Betreiber erhalten. Dennoch: Eine offizielle Strafe oder ein Bußgeld von staatlicher Seite ist nicht zu befürchten. Das heißt, auch wenn jemand ohne Berechtigung auf einem solchen Parkplatz steht, kann keine Polizei gerufen werden, um einen Strafzettel zu verteilen, wie dies etwa bei widerrechtlichem Parken auf Behindertenparkplätzen der Fall wäre.
Auch wenn die Nutzung dieser Parkplätze nicht offiziell durch die StVO geregelt ist, sollte man die Intention dahinter respektieren. Frauenparkplätze beispielsweise sollen insbesondere in Tiefgaragen oder abgelegenen Bereichen von Parkhäusern dazu beitragen, dass Frauen in potenziell gefährlichen Situationen einen sichereren und besser einsehbaren Parkplatz nutzen können. Mutter-Kind-Parkplätze hingegen sind in der Regel breiter angelegt, um das Ein- und Aussteigen mit kleinen Kindern oder Kinderwagen zu erleichtern. Diese Plätze sind also aus praktischen und sicherheitsrelevanten Gründen markiert.
Ein respektvolles Verhalten gegenüber Mutter-Kind- oder Frauenparkplätze
Obwohl das Parken auf diesen speziellen Plätzen für Männer oder Autofahrer ohne Kinder rechtlich nicht verboten ist, gebietet es der Anstand, die Plätze freizuhalten für diejenigen, für die sie vorgesehen sind. Ein souveräner Gentleman oder eine rücksichtsvolle Person wird diese Parkplätze nicht in Anspruch nehmen, wenn sie nicht zu der Gruppe gehört, für die die Parkplätze gedacht sind.
Es ist eine Frage des sozialen Respekts und der Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, solche Plätze ungenutzt zu lassen, wenn ausreichend Alternativen vorhanden sind. Wer dennoch bewusst auf einem solchen Parkplatz parkt, obwohl er oder sie weder Frau noch Mutter mit Kind ist, riskiert zwar keine staatlichen Strafen, könnte aber auf Unverständnis oder sogar Ärger bei anderen Parkkunden stoßen.
Es gibt auch Fälle, in denen die Betreiber von Parkhäusern und Einkaufszentren Maßnahmen ergreifen, um ihre Hausregeln durchzusetzen. Dies könnte beispielsweise durch die Beauftragung von Sicherheitsdiensten geschehen, die uneinsichtige Falschparker zur Rede stellen. In extremen Fällen könnte der Grundstückseigentümer auch einen Abschleppdienst rufen, wenn sich der Betroffene weigert, den Parkplatz zu räumen, wobei dies eher die Ausnahme als die Regel ist.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Mutter-Kind- oder Frauenparkplätze auf privaten Flächen keine gesetzlich geschützten Parkplätze im Sinne der StVO sind. Sie basieren auf freiwilligen Vereinbarungen oder Empfehlungen der Parkplatzbetreiber. Bußgelder oder staatliche Strafen sind bei einem Verstoß nicht zu erwarten. Dennoch sollten solche Parkplätze aus Respekt und Rücksichtnahme den Personen überlassen werden, die sie wirklich benötigen, da sie aus Gründen der Sicherheit und des Komforts eingerichtet wurden.




